Auszug aus einem Bulletin des Europäischen Gerichtshofes in seiner Ausgabe 10/1994: 1.1 Ein Hühnerschenkel mit (einem Teil des) Rücken(s) (ohne Sterz) stellt kein "Viertel" im Sinne der Tarifposition 02.02.B.II a) 1 des Verzeichnisses im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 1151/87 der Kommission von 27. April 1987, im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 2303/87 vom 30. Juli 1987 und im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 2800/87 der Kommission vom 18. September 1987 dar. 1.2 Ein solches Erzeugnis ist - was den Zeitraum vom 1. Januar 1988 bis zum 1. Oktober 1988 betrifft - ein "Viertel, ohne Sterze" im Sinne der Tarifposition 0207.41.71.100 des Verzeichnisses im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission vom 17. Dezember 1987, wenn es als Hinterviertel, bestehend aus Unterschenkel, Oberschenkel und hinterem Rückenteil angesehen werden kann. Die Feststellung, ob das streitige Erzeugnis dieser Definition entspricht, ist Sache des nationalen Gerichts. 2.1 Es ist Sache des nationalen Gerichts, anhand der im betreffenden Mitgliedstaat gebräuchlichen Methode für das Zerlegen von Hühnerkörpern den Teil des Huhns anatomisch genau abzugrenzen, der in der Tarifposition 02.02.B.II b) des Verzeichnisses in den Anhängen zu den Verordnungen 267/87, 1151/87. 2303/87 und 2800/87 und in der Tarifposition 0207.41.21.000 im Anhang der Verordnung Nr. 3846/87 als "ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen" bezeichnet wird. 2.2 Gelangt das nationale Gericht zu der Ansicht, daß es sich bei vorderen Rückenteilen mit Flügeln um mit einem Stück des Rückens verbundene "ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen" im Sinne der unter Ziffer 2.1 gegebenen Antwort handelt, so fällt das betreffende Erzeugnis unter die in Ziffer 2.1 genannten Tarifpositionen, wenn der Anteil dieses Rückenstücks am gesamten Erzeugnis unter Berücksichtigung der Gewohnheiten der Verbraucher und des Handels sowie der in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region gebräuchlichen Methoden für das Zerlegen eines Huhns für das Erzeugnis nicht charakterbestimmend ist. (Besagtes Rückenteil mit Flügel wird auch PIPISTRELLI genannt)